§ 213.

Der Termin zur Hauptverhandlung  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts
anberaumt.



§ 214.

(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der  Vorsitzende
an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden.

(2)  Ist  anzunehmen,  daß  sich  die  Hauptverhandlung  auf  längere   Zeit
erstreckt,  so  kann  der  Vorsitzende  die Ladung sämtlicher oder einzelner
Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem  Beginn  der
Hauptverhandlung anordnen.

(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer
Personen zu.

(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als  Beweismittel
dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.



§ 215.

Der Beschluß über die Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ist  dem  Angeklagten
spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des
§ 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.



§ 216.

(1) Die Ladung eines  auf  freiem  Fuß  befindlichen  Angeklagten  geschieht
schriftlich   unter  der  Warnung,  daß  im  Falle  seines  unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung  erfolgen  werde.  Die  Warnung
kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2)  Der  nicht  auf  freiem   Fuß   befindliche   Angeklagte   wird   durch
Bekanntmachung  des  Termins  zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei
ist der  Angeklagte  zu  befragen,  ob  und  welche  Anträge  er  zu  seiner
Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.



§ 217.

(1)  Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  (§  216)  und   dem   Tag   der
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte  bis  zum
Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.



§ 218.

Neben dem Angeklagten ist der  bestellte  Verteidiger  stets,  der  gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. §
217 gilt entsprechend.



§ 219.

(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder
die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  zur Hauptverhandlung, so hat er
unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden  soll,  seine
Anträge  bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende
Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben  ist,  der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen.



§ 220.

(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der
Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen
Antrag befugt.

(2)  Eine  unmittelbar  geladene  Person  ist  nur   dann   zum   Erscheinen
verpflichtet,  wenn  ihr  bei  der  Ladung die gesetzliche Entschädigung für
Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren  Hinterlegung  bei  der
Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3)  Ergibt  sich  in  der  Hauptverhandlung,  daß  die   Vernehmung   einer
unmittelbar  geladenen  Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat
das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus
der Staatskasse zu gewähren ist.



§ 221.

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts  wegen  die  Herbeischaffung
weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.



§ 222.

(1)  Das  Gericht  hat  die  geladenen  Zeugen  und   Sachverständigen   der
Staatsanwaltschaft  und  dem  Angeklagten  rechtzeitig namhaft zu machen und
ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft  von
ihrem  Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und
Sachverständigen dem Gericht und  dem  Angeklagten  rechtzeitig  namhaft  zu
machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.

(2)  Der  Angeklagte  hat  die  von  ihm  unmittelbar  geladenen  oder   zur
Hauptverhandlung  zu  stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem
Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und  ihren  Wohn-  oder
Aufenthaltsort anzugeben.



§ 222a.

(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder
dem   Oberlandesgericht   statt,   so   ist   spätestens   zu   Beginn   der
Hauptverhandlung  die  Besetzung  des  Gerichts   unter   Hervorhebung   des
Vorsitzenden  und  hinzugezogener  Ergänzungsrichter  und Ergänzungsschöffen
mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der
Hauptverhandlung  mitgeteilt  werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung
an seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung,  so
ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.

(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder  einer  Besetzungsänderung  später
als  eine  Woche  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung zugegangen, so kann das
Gericht  auf   Antrag   des   Angeklagten,   des   Verteidigers   oder   der
Staatsanwaltschaft   die   Hauptverhandlung   zur   Prüfung   der  Besetzung
unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des  ersten
Angeklagten zur Sache verlangt wird.

(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten
nur  sein  Verteidiger  oder  ein  Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein
Rechtsanwalt Einsicht nehmen.



§ 222b.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt  worden,  so  kann
der  Einwand,  daß  das  Gericht  vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum
Beginn  der  Vernehmung  des   ersten   Angeklagten   zur   Sache   in   der
Hauptverhandlung  geltend  gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die
vorschriftswidrige  Besetzung  ergeben  soll,  sind  dabei  anzugeben.  Alle
Beanstandungen     sind    gleichzeitig    vorzubringen.    Außerhalb    der
Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2
und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet  das  Gericht  in  der  für  Entscheidungen
außerhalb  der  Hauptverhandlung  vorgeschriebenen  Besetzung.  Hält  es den
Einwand für begründet, so stellt es  fest,  daß  es  nicht  vorschriftsmäßig
besetzt  ist.  Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf
die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.



§ 223.

(1)  Wenn  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen   in   der
Hauptverhandlung  für  eine  längere  oder  ungewisse  Zeit  Krankheit  oder
Gebrechlichkeit   oder   andere   nicht    zu    beseitigende    Hindernisse
entgegenstehen,   so   kann   das   Gericht  seine  Vernehmung  durch  einen
beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder  Sachverständigen  das  Erscheinen
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

(3) Die  Vernehmung  von  Zeugen  hat  eidlich  zu  erfolgen,  soweit  nicht
Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.



§ 224.

(1) Von den zum  Zweck  dieser  Vernehmung  anberaumten  Terminen  sind  die
Staatsanwaltschaft,   der   Angeklagte   und   der   Verteidiger  vorher  zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es  nicht.  Die
Benachrichtigung  unterbleibt,  wenn  sie  den Untersuchungserfolg gefährden
würde.  Das  aufgenommene  Protokoll  ist  der  Staatsanwaltschaft  und  dem
Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so
steht  ihm  ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an
der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.



§ 225.

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein
einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.



§ 225a.

(1) Hält  ein  Gericht  vor  Beginn  einer  Hauptverhandlung  die  sachliche
Zuständigkeit  eines  Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die
Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem  vor;  §  209a  Nr.  2
Buchstabe  a  gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden
ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem
Gericht  höherer  Ordnung  vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer
bei   der   Vorlage   zu   bestimmenden   Frist   die   Vornahme   einzelner
Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das  Gericht,  vor  dem
die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis
4, Abs. 3 und  4  gilt  entsprechend.  Die  Anfechtbarkeit  des  Beschlusses
bestimmt sich nach § 210.

(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn  das  Gericht  vor
Beginn  der  Hauptverhandlung  einen  Einwand  des Angeklagten nach § 6a für
begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e
des  Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das
die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält,  vor  dieser
nach  §  74e  des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es
die  Sache  an  diese  mit  bindender  Wirkung;   die   Anfechtbarkeit   des
Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.



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