§ 213.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts
anberaumt.
§ 214.
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende
an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit
erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner
Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der
Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer
Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel
dienenden Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
§ 215.
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten
spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des
§ 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
§ 216.
(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung
kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch
Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei
ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner
Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
§ 217.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum
Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
§ 218.
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. §
217 gilt entsprechend.
§ 219.
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder
die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er
unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende
Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 220.
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der
Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen
Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen
verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für
Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der
Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer
unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat
das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus
der Staatskasse zu gewähren ist.
§ 221.
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung
weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
§ 222.
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der
Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und
ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von
ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und
Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu
machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur
Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem
Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort anzugeben.
§ 222a.
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder
dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der
Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des
Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen
mitzuteilen. Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der
Hauptverhandlung mitgeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung
an seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so
ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später
als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das
Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der
Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung
unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten zur Sache verlangt wird.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten
nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein
Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
§ 222b.
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann
der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum
Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der
Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die
vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle
Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der
Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2
und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen
außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den
Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig
besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf
die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
§ 223.
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der
Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder
Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse
entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen, soweit nicht
Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
§ 224.
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die
Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die
Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden
würde. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem
Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so
steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an
der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
§ 225.
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein
einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
§ 225a.
(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche
Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die
Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2
Buchstabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden
ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem
Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer
bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem
die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis
4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses
bestimmt sich nach § 210.
(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor
Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für
begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e
des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das
die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser
nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es
die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des
Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
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